Die Anlage von Mündelgeldern ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Ein Vormund ist verpflichtet, das Geld des Mündels verzinslich anzulegen (vgl. § 1806 BGB).
§ 1807 BGB enthält einen Katalog von Anlageformen, in denen die Anlage von Mündelgeld normalerweise erfolgen soll. Diese Anlageformen werden gemeinhin als sog. "mündelsichere Anlagen" bezeichnet. Hierzu gehören z.B. Bundeswertpapiere.
Mündelgeld kann auch anderweitig angelegt werden. Die Art der Anlage (z.B. Aktien, Investmentfonds, Grundbesitz etc.) muss aber mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung vereinbar sein (vgl. § 1811 BGB). Dies muss ein Vormundschaftsgericht in jedem einzelnen Fall eines Mündels beurteilen und dem Vormund die jeweilige Art der Anlage ausdrücklich gestatten.
Investmentfonds fallen grundsätzlich nicht unter den Katalog der mündelsicheren Anlageformen des § 1807 BGB. Zahlreiche Investmentfonds sind aber bereits in verschiedenen Einzelfällen von Vormundschaftsgerichten für die anderweitige Anlage von Mündelgeldern zugelassen worden.
In diesen gerichtlichen Entscheidungen spielen viele Kriterien eine Rolle z.B. Aspekte der Sicherheit und der wirtschaftlichen Vorzüge gegenüber mündelsicheren Anlageformen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welche Vermögensgegenstände der Investmentfonds selbst erwirbt. In Betracht kommt, dass ein Investmentfonds selbst nur in "mündelsicheren Anlagen" investiert, denkbar ist aber auch die Anlage in Aktien, Immobilien etc.
Der BVI führt Listen über die ihm bekannten gerichtlichen Genehmigungen der Anlage von Mündelgeld in Investmentfonds. Diese Listen sind als Überblick gedacht und sollen dem Vormund und Vormundschaftsgerichten als Orientierungshilfe dienen. Gerichte sind bei ihrer Entscheidungsfindung hieran nicht gebunden, da es sich immer um Einzelfall-Entscheidungen handelt.
Anlage von Mündelgeld in Investmentfonds – gerichtliche Genehmigungen:
Die Erläuterungen zu den innerhalb der Listen verwendeten Abkürzungen (Fondskürzel) finden Sie in unserem Abkürzungsverzeichnis.
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