BVI-Grundlagenstudie 2009

Kostentransparenz und Insolvenzsicherheit ausschlaggebend
72 Prozent aller Investmentfondsbesitzer in Deutschland erwerben ihre Fondsanteile über Banken und Sparkassen.

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Sonstige Sondervermögen
 

Sonstige Sondervermögen zeichnen sich gegenüber herkömmlichen Fondarten, wie z.B. Aktien-, Renten-, Geldmarkt- oder Mischfonds dadurch aus, dass ihnen erweiterte Anlagemöglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

So können Sonstige Sondervermögen ihre Mittel neben Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Bankguthaben, Investmentanteilen und Derivaten auch in in- und ausländische Unternehmensbeteiligungen jeglicher Art, in Edelmetallen und in unverbrieften Darlehensforderungen investieren.

 

Sonstige Sondervermögen haben bis auf wenige Ausnahmen praktisch keine Anlagegrenzen zu beachten. Lediglich bei Anteilen an Single-Hedgefonds, Unternehmensbeteiligungen oder Edelmetallen und unverbrieften Darlehensforderungen sind gewisse Begrenzungen vorgesehen.

 

Aus Gründen des Anlegerschutzes unterliegen Sonstige Sondervermögen darüber hinaus Beschränkungen, die sie von Hedgefonds abgrenzen sollen. So ist ihnen weder eine unbeschränkte Kreditaufnahme noch der Verkauf von Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (sog. Leerverkauf) möglich.

 

Sonstige Sondervermögen können auch als Mikrofinanzfonds aufgelegt werden. Diese Fonds stellen sogenannten Mikrofinanzinstituten Kapital zur Verfügung. Das sind Kreditinstitute, die in Entwicklungs- und Schwellenländern Kleinstkredite ohne die üblichen Sicherheiten, etwa an Bauern, vergeben.

 

Die Auflegung von Investmentfonds in Form eines Sonstigen Sondervermögens ist seit Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes am 28. Dezember 2007 möglich.
 

 
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