Die Auflegung von Investmentfonds in Form eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens ist seit in Kraft treten des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes am 1. April 2009 möglich. Einer erfolgreichen Umsetzung stehen in erster Linie allerdings die noch immer zu starren prozentualen Vorgaben für die einzelnen Vermögensgegenstände eines solchen Fonds entgegen. Nach Ansicht des BVI lassen es auch die zuletzt im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Modifizierungen schwierig erscheinen, attraktive Produkte anzubieten bzw. potenziellen Sponsoren Anreize zu geben.
Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen unterscheiden sich gegenüber herkömmlichen Fondsarten. Statt Aktien zu kaufen, müssen sie nach Ablauf der Startphase von drei Jahren 60 Prozent ihrer Mittel in mittelständische und nicht börsennotierte Unternehmen investiert haben, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen oder die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zum Kauf der Fondsanteile gewähren. Deshalb kann das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nicht unbegrenzt weltweit anlegen, sondern muss vorwiegend in kleinere deutsche Unternehmen investieren, die ihren Mitarbeitern den Erwerb solcher Fonds anbieten ("teilnehmendes Unternehmen"). Bei solchen Fonds können sich zum Beispiel mehrere Arbeitgeber einer bestimmten Branche zusammenschließen.
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