Hier finden Sie die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen rund um Investmentfonds.
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Aus den zahlreichen Fragen zur Rentenreform (Riester-Rente) und Investmentfonds, die uns beim BVI erreichen, haben wir die am häufigsten gestellten zusammengefasst und im Folgenden beantwortet.
Seit dem 1. Januar 2002 fördert der Staat Ihre Private Altersvorsorge mittels Zulagen bzw. Steuerfreiheit der Anlagebeträge – je nachdem was für Sie günstiger ist. Anders ausgedrückt: Wer für die Altersvorsorge privat Geld zurücklegt, bekommt vom Staat einiges dazu – und zwar nicht wenig. Voraussetzung ist, dass Sie einen bestimmten Teil Ihres Einkommens in den Aufbau einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge investieren. Wer dies tut, erhält vom Staat Zulagen in Form einer Grundzulage und darüber hinaus für jedes Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, eine Kinderzulage.
Seit dem Jahr 2008 beträgt die Riester-Grundzulage 154 Euro pro Jahr, die Kinderzulage wurde auf 185 Euro pro Kind und Jahr angehoben und für jedes ab 2008 neugeborene Kind beträgt die Förderung sogar 300 Euro pro Jahr. Die maximale Höhe des Sonderausgabenabzugs wurde 2008 auf 2.100 Euro erhöht. Die volle staatliche Förderung erhält aber nur der, der auch die geforderten Mindestbeiträge aufbringt. Diese sind wiederum abhängig vom persönlichen Einkommen und belaufen sich seit 2008 auf 4 Prozent des Einkommens, maximal auf 52.500 Euro.
Durch die staatlichen Zulagen peppen Riester-Sparer ihre Rendite enorm auf. Arbeitnehmer sollten keinesfalls auf diesen "Rendite-Turbo" verzichten. Beispiel: Ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern kommt durch die staatlichen Zulagen nach 30-jährigem Sparen in einen Riester-Fondsvertrag auf ein Endvermögen von gut 170.500 Euro – ohne Förderung wären es nur rund drei Viertel (etwa 121.110 Euro) davon.
Gefördert werden Sparpläne über Investmentfonds, Banksparpläne und Versicherungsprodukte. Seit Einführung des Eigenheimrentengesetzes im Jahre 2008 erhalten auch bestimmte Darlehens- und Bausparverträge die staatliche Förderung (sog. "Wohnriester"). Das jeweilige Angebot muss staatlich zertifiziert sein. Voraussetzung für eine Zertifizierung ist unter anderem, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge einschließlich der Zulagen zur Verfügung stehen. Ein Verlustrisiko besteht für den Sparer nicht. Zuständig für die Zertifizierung ist übrigens die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Wer mit einem Riester-Vertrag vorsorgt, kann das angesparte Kapital auch für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden, indem er es während der Ansparphase unmittelbar zum Erwerb, oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung entnimmt. Hierbei kann das angesparte Kapital bis zu 75 Prozent oder vollständig aus dem Vertrag entnommen werden. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht mehr."
Wer eine selbstgenutzten Wohnung oder ein Haus erwerben will, kann dazu Kapital, das er in einem staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag angespart hat, vorübergehend entnehmen. Entnommen werden kann nur die Summe, die schon angespart ist, mindestens 10.000 Euro, höchstens 50.000 Euro. Die Rückzahlung des zinslosen Darlehens muss mit dem zweiten auf die Entnahme folgenden Jahr beginnen. Sie erfolgt in monatlich gleichen Raten und muss vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen sein. Die Bundesregierung plant, die Förderung von Wohneigentum für die private Altersvorsorge im Jahr 2008 neu zu regeln.
Über Investmentfonds erschließen Sie sich die lukrativste Möglichkeit der Kapitalanlage – einfach, sicher und bequem. Im langfristigen Vergleich haben sich Aktienfonds gegenüber Sparbuch, Anleihen oder Versicherungsprodukten nachweislich als die ertragreichere Geldanlage erwiesen. Die mit der hohen Rendite von Aktienfonds verbundenen kurzfristigen Schwankungen werden auf lange Sicht – und Altersvorsorge ist langfristig ausgerichtet – mehr als ausgeglichen und die Kapitalgarantie minimiert das Risiko. Investmentfonds werden im Rahmen der Riester-Rente sowohl direkt als auch indirekt (über fondsgebundene Produkte) eingesetzt. Die Angebote der Investmentgesellschaften kombinieren die renditestarke Anlage in Aktienfonds mit dem auch kurzfristig wertstabilen Investment beispielsweise in Rentenfonds und Offene Immobilienfonds. Der Aktien(fonds)anteil bei einem Riester-Fondsangebot kann durch das Lebensalter des Anlegers bestimmt sein. In diesem Fall gilt die Daumenregel: "Je jünger der Anleger, desto höher der Aktienanteil". Gemanagte Fondssparpläne können auch vorsehen, dass der Aktienanteil in Abhängigkeit von der aktuellen Marktlage variiert. Zur Wahl stehen Konzepte, bei denen die eigentliche Fondsauswahl ausschließlich durch die Investmentgesellschaft erfolgt sowie Angebote, bei denen der Anleger Einfluss auf die konkrete Fondsauswahl nehmen kann. Damit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen der Anleger Rechnung getragen.
Die konkrete Auswahl eines Riester-Fondsprodukts sollte in einem Gespräch mit dem Anlageberater des Vertrauens erfolgen. Eine Liste aktueller Fondsangebote mit Riester-Förderung und weitere Informationen zu Riester-Fondsprodukten stellt der BVI in der Rubrik: http://www.bvi.de/de/altersvorsorge/riester_rente/index.html zur Verfügung.
Die Zulage kann für maximal zwei Verträge in einem Jahr beantragt werden. Sie wird dann entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt.
Zum geförderten Personenkreis zählen alle, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dies sind Arbeitnehmer, Versicherte während Kindererziehungszeiten, Pflegepersonen, Menschen mit Behinderungen die in Werkstätten arbeiten, versicherte geringfügig Beschäftigte, Arbeitslosen- oder Krankengeldbezieher sowie versicherungspflichtige Selbständige. Einen abgeleiteten Anspruch auf Förderung haben Ehepartner, wenn einer der beiden zulagenberechtigt ist oder – im Falle des Ablebens – zulagenberechtigt war. Auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie aktive Beamte sind in die Förderung einbezogen. Nicht anspruchsberechtigt sind zum Beispiel Selbständige, freiwillig Versicherte sowie Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Gefördert werden bestimmte, von Investmentgesellschaften, Kreditinstituten und Versicherungen angebotene Produkte, aus denen vom 60. Lebensjahr oder vom Beginn einer Altersrente des Anlegers an ein lebenslanges monatliches Einkommen fließt. Bei allen geförderten Anlagen muss zugesagt sein, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beträge (einschließlich der Zulagen) zur Verfügung stehen. Seit 2008 erhalten auch bestimmte Darlehens- und Bausparverträge die staatliche Förderung. Ob die angebotenen Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen, ist von der BaFin (Zertifizierungsstelle) vor Angebotsbeginn zu bestätigen. Einerseits müssen Altersvorsorgeprodukte den Vorsorgesparer vor Verlustrisiken schützen; andererseits würden zu detaillierte Garantievorgaben die Innovationsfähigkeit der Anbieter im Keime ersticken. Der Gesetzgeber hat bei der "Riester-Rente" einen vernünftigen Mittelweg beschritten. Damit hat er ein angemessenes Sicherheitsnetz eingezogen, ohne damit die Produktgestaltung zu sehr einzuschränken.
Neben der Grundzulage in festen Euro-Beträgen können Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höchstgrenze bleibt seit 2008 festgeschrieben auf 2.100 Euro.
Im Todesfall vor Eintritt in den Ruhestand gehen die Ansprüche auf die Erben über. Wenn der Vertragsinhaber in der Auszahlungsphase stirbt, hängt die Vererbbarkeit des Vermögens von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Sofern hier – wie bei Riester-Fonds üblich – ein Auszahlplan mit Teilkapitalverrentung vorgesehen ist und der Vertragsinhaber vor Eintritt des 85. Lebensjahres stirbt, steht in der Regel vererbbares Kapital zur Verfügung.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann das Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag übertragen werden – bis dahin erhaltene Zulagen und etwaige steuerliche Vorteile sind nicht zurückzuzahlen. Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag bereits läuft oder erst mit Übertragung abgeschlossen wird und ob der überlebende Ehegatte selbst zum begünstigten Personenkreis gehört oder nicht. Bei anderer Erbfolge sind allerdings die bisher gewährten Zulagen und etwaige angefallene steuerliche Vorteile grundsätzlich zurückzuzahlen.
Ja. Gerade für "Geringverdiener" lohnt sich die Riester-Rente, denn sie bietet die Chance, im Alter nicht von staatlichen Transferleistungen abhängig zu sein und eine eigenverantwortliche und finanziell selbstständige Lebensgestaltung verfolgen zu können. Ein Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, die mit einem Teilzeitjob ein Jahresgehalt von 15.000 Euro erwirtschaftet, müsste für die Höchstförderung im Monat 50 Euro in die Riester-Rente einbringen. Davon muss sie selbst aber nur 6,33 Euro im Monat aufbringen – den Rest erhält Sie aus staatlichen Zuschüssen.
Ja, mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende können Sie Ihren bisherigen Anbieter kündigen und einen neuen Vertrag abschließen. Das Guthaben des alten Vertrages wird dann direkt auf den neuen Vertrag übertragen.
Ebenso wenig, wie die Lebenssituationen aller künftigen Rentner vergleichbar sind, gibt es ein einzelnes Produkt, das allen verschiedenen Lebenssituationen gleichermaßen gerecht wird. Die Riester-Rente setzt auf den mündigen Vorsorgesparer. Gefördert werden neben privater kapitalgedeckter Vorsorge auch Betriebsrenten in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Bestehende Verträge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Aber: Sie können den Vertrag nicht abtreten oder verpfänden lassen.
Um die Zulage zu erhalten, sind im Gesetz Mindest-Eigenbeiträge vorgesehen. Sie setzen sich zusammen aus Eigenbeiträgen und Zulagen. Voraussetzung für die maximalen Zulagen ist, einen Sparbetrag von mindestens 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens für das Jahr 2008 in den Sparvertrag einzubringen, maximal aber den jährlichen Förderhöchstbetrag von 2.100 Euro. Beispiel: Liegt das Einkommen eines verheirateten Riester-Sparers (Alleinverdiener) mit zwei Kindern bei 40.000 Euro, sind 1.600 Euro einzuzahlen. Davon hat der Arbeitnehmer 922 Euro aufzubringen (1.600 - 2 x 154 + 2 x 185)
Wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindest-Eigenbeitrag leistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt. Die Höhe der Kürzung ermittelt sich nach dem Verhältnis der gezahlten Altersvorsorgebeiträge zum Mindest-Eigenbeitrag.
Das Geld wird wie jeder andere Beitrag auch investiert. Auch hier ist der 100-prozentige Beitragserhalt bei Rentenbeginn garantiert. Anders als bei den regulären Beiträgen, gilt aber eine andere steuerliche Regelung. Da der Beitrag ja nicht steuerlich begünstigt oder staatlich gefördert war, räumt der Staat einen Steuervorteil in der Auszahlungsphase ein. Hier müssen Sie nur 50 Prozent der Kapitalerträge versteuern, wenn die Auszahlung ab einem Alter von 60 Jahren und nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit erfolgt. Die anderen 50 Prozent der Differenz von Einzahlung und Endvermögen bleiben vollständig steuerfrei.
Ja, es besteht die Möglichkeit, den Vertrag ruhen zu lassen. Der Vorsorgesparer muss den Anbieter informieren, wenn er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen will. Allerdings werden durch fehlende Einzahlungen die späteren Auszahlungen entsprechend gemindert.
Die "Riester-Rente" stellt staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen dar. Solange das Vermögen nicht "schädlich verwendet" wird, gilt es als geschütztes Vermögen. Es fließt daher nach derzeitigem Stand nicht in die Ermittlung des verwertbaren Vermögens von Arbeitslosengeld-II-Empfängern ein.
Am bequemsten ist die Beantragung der Zulage per Dauerzulagenantrag: Der Anleger beauftragt den Anbieter einmalig, den Zulagenantrag für ihn zu stellen, und teilt ihm anschließend nur noch relevante Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse mit (z.B. Geburt eines Kindes). Dadurch wird das Verfahren für den Anleger erheblich bequemer, und die wesentlichen Fehlerquellen sind für die Zukunft ausgeräumt.
Ansonsten kann die Zulage auch auf einem speziellen Formular innerhalb von zwei Jahren beantragt werden. Der Antrag wird bei dem Anbieter eingereicht, an den auch die Vorsorgebeiträge geleistet wurden. Der Antrag wird dann an das Zulagen-Amt, die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, weitergeleitet. Dort wird die Zulage ermittelt und auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen.
Die gezahlten Beiträge können bis zu den Höchstgrenzen als Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob über den Anspruch auf Zulage hinaus noch ein steuerlicher Vorteil durch Sonderausgabenabzug möglich ist. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger als die gewährte Zulage, erhalten Sie zusätzlich einen Steuervorteil. Die "Günstigerprüfung" führt das Finanzamt automatisch durch, Sie brauchen nur die Anlage(n) AV mit den Bescheinigungen Ihres Riester-Anbieters beizulegen.
Nein. Kapitalerträge aus der Riester-Rente lösen keine Steuerpflicht in der Ansparphase aus. Bei der "Riester-Rente" sammelt der Vorsorgesparer sein Vorsorgekapital faktisch aus unversteuertem Einkommen an. Besteuert werden dagegen die Leistungen, die der Vorsorgesparer aus seinem Altersvorsorgevertrag bezieht (nachgelagerte Besteuerung). Dies ist eine sachgerechte Lösung, denn diese Leistungen stellen in das Rentenalter verlagertes Einkommen dar. Für den Vorsorgesparer hat dies den Vorteil, dass die Besteuerung in eine Phase fällt, in der er sehr wahrscheinlich einem geringeren persönlichen Steuersatz unterliegt als während der Ansparphase. Das Fundament ist also solide: Flexibilität, Sicherheit und angemessene steuerliche Behandlung.
Der Beginn der Auszahlungsphase wird im Altersvorsorgevertrag geregelt. Vorgesehen sein muss, dass die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erbracht werden. Alternativ möglich sind der Beginn einer Altersrente des Sparers oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Startsignal für die Auszahlungen.
Analog zur Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung um zwei Jahre, wird auch das Alter für den frühestmöglichen Auszahlungszeitpunkt der Riester-Verträge generell um zwei Jahre angehoben. Das bedeutet, dass beispielsweise alle nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Riester-Fondssparpläne nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners ausgezahlt werden dürfen. Für alle Verträge, die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurden oder werden, bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass eine Auszahlung ab dem 60. Lebensjahr erfolgen kann. Sofern die Anpassung eines "alten" Vertrages an das neue Rentenbezugsalter gewünscht sein sollte, kann diese im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden.
Die Auszahlung muss überwiegend in Form einer lebenslangen Leibrente oder eines Auszahlplans erfolgen. Der Auszahlplan kann zugesagte gleichbleibende oder steigende monatliche Beträge vorsehen. Bei Abschluss des Auszahlplans mit Investmentfonds wird zudem eine aufgeschobene Leibrentenversicherung erworben. Diese Rentenversicherung stellt ab der Vollendung des 85. Lebensjahres eine Rente in Höhe der aus dem Auszahlplan zugesagten Zahlungen sicher.
Maximal 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals können zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden. Auch im Bereich der Alterssicherung haben Einmalzahlungen ihre unbestreitbare Daseinsberechtigung, etwa wenn der Vorsorgesparer die Möglichkeit hat, eine Hypothek auf sein Eigenheim vorzeitig abzulösen.