Hier finden Sie die Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen rund um Investmentfonds.
Bitte wählen Sie einen Themenbereich aus der Listbox aus. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, können Sie uns auch eine E-Mail senden oder diese direkt im Kontaktformular stellen.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Anlage- und/oder Steuerberatung durch den BVI leider nicht möglich ist.
Aus den zahlreichen Fragen zu VL-Fonds, die uns beim BVI erreichten, haben wir die am häufigsten gestellten zusammengefasst und im Folgenden beantwortet.
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt und die vom Staat unter bestimmten Voraussetzungen finanziell gefördert werden (Arbeitnehmer-Sparzulage), um den Aufbau von Vermögen in Arbeitnehmerhand zu erreichen. Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe seines Einkommens, Teile seines Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistungen anlegen. Hierzu wird ein entsprechender Sparvertrag (VL-Vertrag) abgeschlossen. Er sieht eine Einzahlzeit von sechs Jahren vor. Nach einem Jahr Wartefrist kann der Anleger dann über das angesparte Geld verfügen.
Arbeitnehmer können insgesamt bis zu 870,- Euro vermögenswirksame Leistungen pro Jahr zulagenbegünstigt anlegen. Dabei entfallen 400,- Euro auf Aktienfonds. Die Anlage in Aktienfonds wird seit 2009 mit einer Sparzulage von 20 Prozent belohnt. Die Sparzulage wird bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 20.000,- Euro bei Alleinstehenden bzw. 40.000,- Euro bei Zusammenveranlagten gezahlt. Das Bruttoeinkommen kann um einiges darüber liegen, je nachdem, welche Werbungskosten oder Sonderausgaben der Arbeitnehmer absetzen kann. Die Zulage wird im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung jährlich beantragt. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, wird die Zulage festgesetzt und am Ende der Vertragslaufzeit dem Anlageinstitut überwiesen.
Das Gesetz sieht vor, dass ein Vertrag über vermögenswirksame Leistungen nur von einem Arbeitnehmer abgeschlossen werden kann. Die vermögenswirksamen Leistungen müssen vom Arbeitgeber überwiesen werden. Sobald kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, beginnt der VL-Vertrag zu ruhen. Für diese Zeit wird keine Sparzulage gewährt. Prinzipiell kann aber weiterhin in den Vertrag eingezahlt werden, eine staatliche Förderung ist aber nicht mehr möglich.
Prinzipiell können auch Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen abschließen. Wird der Arbeitslohn pauschal versteuert, ist zu beachten, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Einkommensteuererklärung zusätzlich geltend gemacht werden muss.
Einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen kann jeder Arbeitnehmer unabhängig davon abschließen, ob im Tarifvertrag Regelungen zu vermögenswirksamen Leistungen getroffen wurden. In vielen Branchen sehen aber Tarifverträge vor, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn vermögenswirksame Leistungen zahlt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden VL-Vertrag abschließt. In solchen Fällen lohnt sich der Vertragsabschluss auch dann, wenn kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage (wegen Überschreiten der Einkommensgrenzen) besteht.
Einige Tarifverträge schöpfen nicht den gesamten Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen aus. Für Arbeitnehmer, die unterhalb der Einkommensgrenzen liegen, kann es sich lohnen, aus eigenem Lohn den VL-Vertrag auf 400,- Euro pro Jahr aufzustocken. Sie erhalten dann die Sparzulage von 20 Prozent auch auf die vom Arbeitgeber überwiesenen Eigenbeiträge.
Fördervoraussetzung ist, dass es sich um bestimmte Fondstypen (insbesondere Aktienfonds und Dachfonds) handelt, die zu einem bestimmten Stichtag (Jahresbericht) mindestens 60 % des Fondsvermögens in Aktien investiert haben. Ob ein Investmentfonds auch aktiv als VL-Fonds angeboten wird - VL-Verträge also direkt bei der Gesellschaft abgeschlossen werden können - entscheidet die Investmentgesellschaft. Eine Liste der aktiv angebotenen VL-Fonds finden Sie hier. Wer keinen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage hat (z.B. wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen), kann vermögenswirksame Leistungen auch in jeden anderen Investmentfonds anlegen.
Zunächst muss der Arbeitnehmer einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen mit seinem Kreditinstitut bzw. direkt bei der Investmentgesellschaft abschließen. Er beauftragt seinen Arbeitgeber, die vermögenswirksamen Leistungen direkt auf das Konto zu überweisen, womit Anteile an dem von ihm ausgewählten Fonds erworben werden. Der Arbeitnehmer erhält jährlich unaufgefordert vom Anlageinstitut eine Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die der Steuererklärung beizufügen ist. Die Sparzulage wird nach Ablauf der siebenjährigen Laufzeit direkt auf das VL-Konto eingezahlt.
Der Gesetzgeber trennt zwischen Vermögensbildung und Altersvorsorge. Daher sind Einzahlungen vermögenswirksamer Leistungen in AS-Fonds zwar möglich, werden aber nicht mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.
Ja. Vermögenswirksame Leistungen können bis zu 400,- Euro zulagenbegünstigt in Investmentfonds mit 60 Prozent Aktienanteil und bis zu 470,- Euro in einen Bausparvertrag überwiesen werden. Bei Einhalten der entsprechenden Einkommensgrenzen erhält man auf Einzahlungen in Investmentfonds bis zur Höhe von 400,- Euro pro Jahr 20 Prozent Sparzulage, und auf die Einzahlungen in einen Bausparvertrag bis zur Höhe von 470,- Euro pro Jahr 9 Prozent Zulage. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wunsch seines Arbeitnehmers zu entsprechen und vermögenswirksame Leistungen sowohl zum Erwerb von Fondsanteilen wie auch auf einen Bausparvertrag einzuzahlen. Ein möglicher Mehraufwand für den Arbeitgeber ist laut Gesetzgeber zumutbar.
Nein, Sie müssen einen speziellen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen auf einem gesondert einzurichtenden VL-(Sperr-) Depot abschließen.
Über den Förderhöchstbetrag von 400,- Euro hinaus sind die VL-Fonds nicht mehr zulagenberechtigt. Einige Gesellschaften sehen daher nicht vor, dass über den förderfähigen Betrag hinaus Anteilscheine auf diesem Konto verbucht werden. Andere Gesellschaften buchen darüber hinausgehende Beträge automatisch auf ein Extrakonto, das keiner Sperrfrist unterliegt.
Eine vorzeitige Kündigung führt zum Verlust der Sparzulage. Eine solche vorzeitige Verfügung ist nur dann unschädlich, wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte gestorben bzw. völlig erwerbsunfähig geworden ist, der Arbeitnehmer nach einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren geheiratet hat, der Arbeitnehmer länger als ein Jahr arbeitslos ist, sich selbständig macht oder wenn festgelegte Wertpapiere veräußert werden und der Erlös innerhalb bestimmter Fristen wieder neu in einem VL-Vertrag angelegt wird.
Möglich ist eine Stilllegung des Vertrages. Es werden also keine neuen Beträge eingezahlt, aber auch nicht über das Kapital vor Ende der Sperrfrist verfügt.
Die Mitgliedsgesellschaften des BVI informieren Sie gerne über die einzelnen VL-Fonds. Sie können sich aber auch bei dem Anlageberater Ihres Vertrauens beraten lassen.
Maßgeblich ist das 5. Vermögensbildungsgesetz. Die Anlagevorschriften für Investmentfonds sind im Investmentgesetz geregelt.