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33. Sollten Anleger ihre vor 2009 erworbenen Fondsanteile noch bis 2018 ver-

kaufen, weil der Bestandsschutz weggefallen ist?

Nein, im Gegenteil: Wer seine Alt-Anteile vor 2018 verkauft, verschenkt zumindest Teile

des Freibetrags von 100.000 Euro. Der Grund: Die bis 31. Dezember 2017 aufgelaufe-

nen Wertsteigerungen der Alt-Anteile sind für den Anleger ohnehin noch steuerfrei. Die

Uhr fängt ab 1. Januar 2018 neu an zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt entstehende Wert-

steigerungen der Alt-Anteile können dann nur noch steuerpflichtig realisiert werden,

und für diese gilt auch der Freibetrag.

34. Zum Verständnis: Angenommen, ein Anleger könnte bei einem Verkauf sei-

ner Alt-Anteile derzeit 200.000 Euro steuerfreien Gewinn erzielen – wäre es für

ihn dann nicht sinnvoll, einige Anteile vor 2018 zu verkaufen? Schließlich kann

er nur 100.000 Euro als Freibetrag übernehmen.

Nein, ein Verkauf vor 2018 wäre steuerlich nicht sinnvoll. Denn der Gesetzgeber tut so,

als hätte der Anleger die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum

1. Januar 2018 neu erworben.

Für dieses Beispiel bedeutet das: Behält der Anleger seine Anteile, dann entsteht am

31. Dezember 2017 ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro, der steuerfrei ist.

Zusätzlich sind die ab 1. Januar 2018 auflaufenden Wertsteigerungen bis zu 100.000

Euro steuerfrei. Veräußert der Anleger dagegen vor 2018, hat er zwar auch einen steuer-

freien Gewinn von 200.000 Euro, kann aber die 100.000 Euro Freibetrag insoweit nicht

zusätzlich nutzen.

35. Profitiere ich auch vom vollen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, wenn

ich nur einen einzigen vor 2009 erworbenen Fondsanteil besitze?

Ja, auch in diesem Fall gilt der volle Freibetrag.

36. Gibt es für Ehepaare (mit Oder-Depots) zwei Freibeträge?

Jeder Anleger hat einen Freibetrag von 100.000 Euro. Damit profitieren Ehepaare von

zusammen 200.000 Euro Freibetrag.

37. Werden die 100.000 Euro Freibetrag vererbbar sein?

Es spricht viel dafür, dass der Freibetrag vererbbar sein wird. Die Rechtslage ist aber

nicht eindeutig. Wir rechnen damit, dass das Bundesfinanzministerium dies noch klar-

stellen wird.

38. Fällt der Freibetrag für Alt-Anteile weg, wenn der Fonds mit einem anderen

Fonds verschmolzen wird?

Nein. Für in Deutschland aufgelegte Fonds gilt: Eine Verschmelzung von Fonds spielt

für Anleger steuerlich keine Rolle. Die neuen Fondsanteile treten sozusagen in die

„Fußstapfen“ der bisherigen Anteile. Entsprechend bleibt das Kaufdatum der Anteile

gleich, und der Anleger profitiert beim Verkauf vom Freibetrag von 100.000 Euro. Unter

bestimmten Bedingungen gilt die „Fußstapfentheorie“ auch für die Verschmelzung aus-

ländischer Fonds.