17.4.2023

Auslegung der Offenlegungs-
verordnung: EU-Kommission veröffentlicht neue Q&As

Die EU-Behörden (ESAs) haben die Antworten der EU-Kommission auf die Fragen zur Auslegung der Offenlegungsverordnung (SFDR) vom September 2022 veröffentlicht. Die neuen Q&As enthalten Aussagen zu allen von den ESAs adressierten Fragen, die wir nach der ersten Durchsicht wie folgt einordnen:

  • Bestimmung der nachhaltigen Investitionen auf Aktivitäten- oder Unternehmensebene (Q&A 1): 
    Die EU-Kommission hält es für zulässig, das Konzept der nachhaltigen Investition auf Unternehmensebene zu bewerten. Sie stellt fest, dass die Definition der nachhaltigen Investition in Art. 2(17) SFDR keinen konkreten Ansatz zur Messung der nachhaltigen Investitionen vorschreibt, wobei das Abstellen auf wirtschaftliche Aktivitäten vor allem bei Investitionen in konkrete Projekte bzw. in Unternehmen mit nur einer Art wirtschaftlicher Aktivität angemessen ist. Finanzmarktteilnehmer sollen verpflichtet sein, ihren Ansatz zur Bestimmung der nachhaltigen Investitionen, einschließlich des positiven Beitrags zu einem Umwelt- oder Sozialziel, offenzulegen. 
  • Materielle Anforderungen an nachhaltige Investitionen (Q&A 2): 
    Die EU-Kommission bekräftigt, dass die SFDR keine Mindestanforderungen an die Kriterien der nachhaltigen Investitionen stellt und es deshalb in der Verantwortung der Finanzmarktteilnehmer liegt, entsprechende Konzepte zu entwickeln und offenzulegen. Sie stellt allerdings klar, dass Übergangspläne der Unternehmen für sich nicht ausreichen könnten, um die Einhaltung des DNSH-Prinzips bei nachhaltigen Investitionen zu belegen.
  •  Anforderungen an Dekarbonisierungsstrategien nach Art. 9(3) SFDR: 
    Die Kommission stellt zunächst klar, dass Art. 9(3) SFDR eine reine Transparenzvorschrift ist und nicht die Nutzung der Paris-aligned Benchmark (PAB), Climate Transition Benchmark (CTB) oder anderer Art von Indizes vorschreibt. Auch aktiv verwaltete Produkte können unter Art. 9(3) SFDR fallen (Q&A 3). Diese unterliegen aber erhöhten Transparenzanforderungen im Hinblick darauf, wie sie das Ziel der Dekarbonisierung im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen zu erreichen suchen (Q&A 5). Im Übrigen können auch Art.-8-Produkte die Reduktion von Treibhausgasemissionen als ein ökologisches Merkmal im Rahmen der Anlagestrategie fördern, ohne diese zugleich als Nachhaltigkeitsziel anzustreben (Q&A 4).
  • Berücksichtigung der PAIs auf Produktebene nach Art. 7(1) SFDR (Q&A 6):
    Nach Auslegung der EU-Kommission verpflichtet Art. 7(1) SFDR die Finanzmarktteilnehmer zur Offenlegung sowohl der nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeit als auch der Maßnahmen zu ihrer Reduktion. Den zweiten Teil der Frage, nämlich ob für solche Maßnahmen bestimmte Mindestanforderungen gelten, lässt die EU-Kommission unbeantwortet.
  • Häufigkeit der periodischen Berichte im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung:
    Die EU-Kommission bestätigt unser Verständnis, dass auch im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung nur eine jährliche Berichterstattung zur Nachhaltigkeit nach Art. 11 SFDR verpflichtend ist. 

Daneben hat die EU-Kommission zwei Anpassungen an ihren „alten“ Q&As zur SFDR vorgenommen. Interessant ist insbesondere die Ergänzung im Abschnitt B, die sich auf die Q&A auf Seite 9 der Ausgabe vom Mai 2022 bezieht. Diese stellt klar, dass Schätzungen der Daten zur Bestimmung der Taxonomiekonformität auch bei Unternehmen zulässig sind, die zwar grundsätzlich der Pflicht zur Offenlegung der Taxonomie-Quote unterliegen, aber aktuell noch nicht danach berichten. 

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