21.5.2025

ESMA-Leitlinien für nachhaltige Fondsnamen gelten ab heute für alle

Ab heute gelten die Leitlinien der EU-Behörde ESMA zur Verwendung von Fondsnamen mit Nachhaltigkeitsbezug für alle Fonds. Neu aufgelegte Fonds mussten sie bereits seit 21. November 2024 beachten. Die Leitlinien ordnen die Namenszusätze in sechs Kategorien ein: Umwelt, Soziales, Governance, Nachhaltigkeit, Transition und Impact. Deren Verwendung ist mit konkreten Anforderungen verknüpft. Damit schafft die ESMA de facto Produktkategorien, die einen EU-weiten Mindeststandard zur Nachhaltigkeit vorsehen.

Die Anpassungen der Fondsgesellschaften stellen sicher, dass die Fondsnamen den tatsächlichen Schwerpunkten der Investitionsstrategien entsprechen. Die ESMA-Leitlinien verbessern die Transparenz und geben Orientierung für Anleger, die sich nun bei „ESG“ oder „grünen“ Fonds auf die Einhaltung von Mindeststandards verlassen können.

Die neuen Standards schreiben Folgendes vor:

  • mindestens 80 Prozent an Investitionen, die der namensgebenden Kategorie entsprechen, 
    und
  • zusätzlich mindestens 50 Prozent an nachhaltigen Investitionen im Sinne der SFDR bei Fonds, die in die Kategorie Nachhaltigkeit fallen.  

Zusätzlich sind die Ausschlusskriterien der Climate-Transition-Benchmarks einzuhalten. Bei den Kategorien Umwelt, Nachhaltigkeit und Impact kommen weitere Ausschlüsse nach dem Standard der Paris-Aligned-Benchmarks hinzu (siehe Schaubild).

Bei Fonds, die vor dem 21. November 2024 aufgelegt wurden und die den neuen Richtlinien nicht entsprachen, mussten sich Fondsgesellschaften entscheiden, ob sie entweder die Portfoliostrategie oder den Fondsnamen anpassen. Eine Herausforderung für die Anpassung der Anlagestrategie bilden die fortbestehenden regulatorischen Unklarheiten. So ist die Methode für nachhaltige Investitionen nach der SFDR noch immer nicht standardisiert. Fondsgesellschaften haben unterschiedliche Ansätze entwickelt, um nachhaltige Investitionen zu bewerten und ermitteln diese teils auf Unternehmensebene, teils nach Betrachtung der einzelnen wirtschaftlichen Aktivitäten. Anbieter, die den strikteren Aktivitäten-Ansatz wählen und Investitionen in Unternehmen nur anteilig als nachhaltig bewerten, können die 50-Prozent-Schwelle der ESMA-Leitlinien für die Kategorie Nachhaltigkeit oft nicht erreichen. Dadurch müssen gerade die Fonds, die einen ambitionierteren Nachhaltigkeitsansatz verfolgten, unter Umständen auf den Nachhaltigkeitsbezug im Fondsnamen verzichten. Weitere Probleme ergeben sich aus der Anwendung der Mindestausschlüsse auf Anlagen in bestimmte Vermögenswerte wie z. B. Derivate, die für die effiziente Verwaltung nachhaltiger Fonds relevant sind.

Sofern sich eine Fondsgesellschaft entschieden hat, den Nachhaltigkeitszusatz aus einem Fondsnamen zu entfernen und damit die neuen EU-Mindeststandards nicht anzuwenden, kann dies auch an einer unangemessenen Einschränkung der Anlagemöglichkeiten durch die neuen Vorschriften liegen. Die Anlagestrategie zur Nachhaltigkeit bleibt dann in der Regel unverändert bestehen. Fonds, die den Nachhaltigkeitszusatz im Namen streichen, können in der Anlageberatung weiterhin an Anleger mit Nachhaltigkeitspräferenzen angeboten werden. Die ESMA-Leitlinien verschaffen deshalb nur eine erste Orientierung für nachhaltigkeitsinteressierte Anleger, bieten aber keinen umfassenden Marktstandard für nachhaltige Anlagen. Dieser kann erst durch die Reform der EU-Offenlegungsverordnung und die Einführung von Produktkategorien zur Nachhaltigkeit geschaffen werden.


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