14.7.2022

Der Bundestag hat dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften zugestimmt. Es ist - trotz grundsätzlicher Bedenken - ein großer Erfolg für die Fondswirtschaft, weil der Gesetzgeber die Aktionärsrechte in virtuellen Hauptversammlungen weitgehend an das Präsenzformat angeglichen hat. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung des Live-Rede-, Frage- und Auskunftsrechts.
 
Dennoch sehen wir die neuen Beschränkungen kritisch, falls Emittenten das Vorfeld zur Beantwortung von Aktionärsfragen nutzen wollen. Die neue Möglichkeit zur Festlegung einer Gesamthöchstzahl von Aktionärsfragen verbunden mit der Beschränkung, in der Hauptversammlung nur noch Nachfragen, jedoch keine Fragen mehr zur Tagesordnung stellen zu können, halten wir allerdings für rechtlich bedenklich und inakzeptabel. Es besteht also die Gefahr, dass einzelne Aktionäre weder im Vorfeld noch in der Hauptversammlung mit ihren Fragen zum Zuge kommen. Damit ist das Risiko hoch, dass Aktionäre gegen die Einführung eines solchen virtuellen Formates votieren, wenn sie damit rechnen müssen, dass ihre Fragen nicht beantwortet werden. Die Fondswirtschaft wird also virtuelle Formate unverändert kritisch betrachten, u.U. mit merklichen Folgen für ihr Abstimmungsverhalten. Den Unternehmen entstehen damit zusätzliche Rechtsunsicherheiten und Anfechtungsrisiken.
 
Problematisch sehen wir auch weiterhin die den Emittenten eingeräumte Möglichkeit, das neue virtuelle Format im Rahmen einer Übergangsregelung ohne Zustimmung der Aktionäre nutzen zu dürfen.


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