Was ist die Vorabpauschale?

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  • Was ist die „Vorabpauschale“?

    Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird die Vorabpauschale beim Verkauf der Fondsanteile auch vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

  • Welche Erträge müssen Anleger thesaurierender Fonds oder Fonds mit Teilausschüttung versteuern?

    Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.

  • Wie wird die Vorabpauschale ermittelt? Von wem?

    Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet.

    Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2024) für das vorangegangene Kalenderjahr (2023) den Basisertrag nach der Formel:

    Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2023)

    Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (z. B. in 2023) ab.

    Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten  Kalenderjahres

    *HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.

    Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

    a) thesaurierende Fonds

    Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.

    b) teilausschüttende Fonds

    Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.

  • Was versteht man unter dem „Basiszins“? Wer legt ihn fest, und woran orientiert er sich?

    Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

    Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.

    Zudem ist er auf der Internetseite der Bundesbank abrufbar: Zur Seite

  • Wer nimmt den Steuerabzug vor?

    Der Steuerabzug erfolgt durch das inländische Institut, bei dem das Depot geführt wird. Da die Vorabpauschale ein Steuerertrag ohne Geldfluss ist, hat grundsätzlich der Anleger dem inländischen Institut den Geldbetrag zur Abführung der Steuer zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch mittels einer Einzugsermächtigung für ein bei einer anderen Bank geführten Konto erfolgen.

  • Was passiert, wenn der Anleger der depotführenden Stelle keine Liquidität zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale bereitstellt?

    Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits.

    Der Anleger kann einer Nutzung des Kontokorrentkredits zur Begleichung der Steuerschuld durch die depotführende Stelle widersprechen. Nimmt die depotführende Stelle den Kontokorrentkredit in Anspruch, können für den Anleger Zinszahlungspflichten entstehen. Deshalb hat er ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat aber nur Wirkung für die Zukunft. Hat die depotführende Stelle bereits Beträge für die Steuer abgebucht, kann sich der Anleger das Geld nicht mehr durch einen nachträglichen Widerspruch zurückholen.

  • Kann ich den Steuerabzug vermeiden?

    Ein in ausreichender Höhe erteilter Freistellungsauftrag kann helfen. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres abgezogen wird, sollten Anleger ihren Sparerpauschbetrag zuvor prüfen und ggf. rechtzeitig anpassen. Wenn das depotführende Institut das Geld für die Steuer nicht einziehen kann, meldet sie es dem Finanzamt.

  • Wie hängt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit der Besteuerung der Vorabpauschale zusammen?

    Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn erst beim Verkauf ihrer Fondsanteile Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Ein Beispiel:

    (Fondsanteile Verkaufspreis 20.000 Euro – Kaufpreis 10.000 Euro) - 61 Euro (bereits versteuert) = 9.939 Euro, die noch der Abgeltungssteuer unterliegen.

  • Wird bei einem thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale für ein Jahr unabhängig von der Gesamtwertentwicklung des Fonds in diesem Jahr berechnet – also auch bei einer negativen Wertentwicklung?

    Nein. Denn der Basisertrag kann nicht höher sein als der Mehrbetrag, der sich aus dem zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.

    Beispiel:
    Angenommen der Basiszins liegt bei 1 Prozent und ein Anleger erwirbt am 1. Januar einen Anteil an einem thesaurierenden Rentenfonds für 100 Euro. Der Anteilpreis am 31. Dezember wäre

    a)  99 Euro
    b)  100,50 Euro
    c)  102 Euro.

    Am ersten Wertag des Folgejahres würde dann jeweils folgende Vorabpauschale zufließen:
    a) 0 Euro
        (100 Euro * 1% * 70% = 0,70 Euro, aber maximal 99 Euro – 100 Euro;
        da die Vorabpauschale aber nicht negativ werden kann, sind es 0 Euro)
    b) 0,50 Euro
        (100 Euro *1%* 70% = 0,70 Euro, aber maximal 100,50 Euro – 100 Euro)
    c) 0,70 Euro
        (100 Euro *1%* 70% = 0,70 Euro, maximal 102 Euro – 100 Euro)

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