21.6.2023

EU-Kommission weicht Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf

Die EU-Kommission hat den Entwurf einer delegierten Verordnung (DelVO) zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD vorgelegt. Diese sieht die Einführung von verbindlichen EU-Standards für die Berichterstattung über Nachhaltigkeit vor (European Sustainability Reporting Standards – ESRS). Sie werden im Anhang I zur DelVO konkretisiert. Anhang II enthält eine lange Liste der Abkürzungen und Definitionen, die für die Handhabung der Berichtspflichten relevant sind. Einen guten Überblick über die Vorschläge enthält die beigefügte Präsentation der EU-Kommission.

Der EU-Vorschlag bleibt in einigen, aus Sicht der Fondsbranche wesentlichen Punkten hinter den technischen Empfehlungen der Europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung EFRAG vom November 2022 zurück:

  • Alle Berichtsanforderungen, mit Ausnahme der European Sustainability Reporting Standards E2 „General disclosures“, sollen einem Materialitätsvorbehalt unterliegen. Konkret heißt das, dass Key Performance Indicators (KPIs) und sonstige Details zu einem bestimmten Nachhaltigkeitsthema nur dann vom Unternehmen berichtet werden, wenn dieses entweder mit Blick auf Nachhaltigkeitsauswirkungen („impact materiality“) oder Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen („financial materiality“) für das Unternehmen wesentlich relevant ist. Dies gilt auch für Informationen zu den Principal Adverse Impact (PAI)-Indikatoren, die von Fondsgesellschaften dringend benötigt werden und nach den Vorschlägen von EFRAG Bestandteil der verpflichtenden Offenlegung sein sollten. Die verbleibenden Pflichtstandards nach E2 beziehen sich auf Aspekte der internen Governance, die Strategie und auf die Beschreibung des Prüfungsansatzes für die doppelte Materialität. Immerhin sollen die Bedürfnisse der Stakeholder im Rahmen der Materialitätsprüfung von Unternehmen berücksichtigt werden (ESRS 1, Abschnitt 3). Das Unternehmen soll aber nur freiwillig offenlegen, warum es ein bestimmtes Nachhaltigkeitsthema nicht als materiell einstuft.
  • Für die Einführung der Berichterstattung werden Unternehmen weitere Erleichterungen gewährt:
    1. Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern können folgende Angaben weglassen: Scope 3-Emissionen, Daten und sonstige Offenlegungspflichten für die „eigene Belegschaft" im ersten Jahr der Anwendung der Standards, außerdem die Offenlegungspflichten zur biologischen Vielfalt und zur Wertschöpfungskette, zu betroffenen Gemeinden sowie Verbrauchern/Endnutzern in den ersten beiden Jahren der ESRS-Berichterstattung;
    2. alle Unternehmen können im ersten Jahr, in dem sie die ESRS anwenden, auf das Reporting zu den erwarteten finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit Umweltaspekten (Verschmutzung, Wasser, biologische Vielfalt und Ressourcennutzung) und auf bestimmte Daten in Bezug auf die eigene Belegschaft (Sozialschutz, Menschen mit Behinderungen, arbeitsbedingte Erkrankungen und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben) verzichten.

Der erste Punkt ist aus unserer Sicht besonders kritisch, weil er ein Auseinanderfallen in der Bewertung der Wesentlichkeit zwischen der Offenlegungsverordnung SFDR und der CSRD zur Folge hat. Unternehmen können die mit Hilfe von verpflichtenden PAI-Indikatoren zu identifizierenden Nachhaltigkeitsauswirkungen anhand des eigenen Geschäftsmodells als nicht materiell einstufen, während Fondsgesellschaften im Rahmen von Art. 4 SFDR diese bei ihren Investitionsentscheidungen immer zu berücksichtigen haben. 


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